Beide Regelwerke sehen bezüglich der Auslese des Abrechungssystems die Wahlfreiheit vor. Selbstverständlich
sind das Patientengeheimnis und der Datenschutz sowohl im Abrechungssystem Tiers payant (Rechnung geht an die Versicherung) wie im Tiers garant (Rechnung geht an den Patienten) gewährleistet.
Die Tatsache, dass viele Versicherer heute die direkte elektronische Leistungsabrechnung in der ganzen Schweiz zulassen, bringt Sie als Arzt in die komfortable Lage, Ihren Patienten die freie Wahl des Abrechnungsmodus (Tiers garant oder Tiers payant) anbieten zu können. Es besteht somit die Möglichkeit, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Patienten entscheiden, welchen Abrechnungsweg Sie wählen.
Jede Rechnung besteht aus zwei Elementen: der Auflistung der erbrachten Leistung und dem Rechnungbetrag. Wer die Rechnung einsehen kann bzw. bezahlt, ist somit auch über die bezogene Leistung im Bild. Diese Tatsache ändert sich auch mit der elektronischen Leistungsabrechnung nicht.
Bezüglich Datenschutz muss die Rechnungsübermittlung via Internet strengste Kriterien erfüllen. Die Verschlüsselung entspricht derjenigen im Online-Banking und erfolgt in der Arztpraxis – die Entschlüsselung der Daten vollzieht sich erst beim Versicherer. Während der Übermittlung dürfen die Daten weder eingesehen, verändert noch ausgewertet oder gesammelt werden.
Im Tiers garant (Rechnung geht an den Patienten) wird zudem garantiert, dass die Rechnung vom Versicherer nur dann abgeholt und eingesehen werden kann, wenn der Patient dies auch wirklich wünscht. Das heisst, wenn der Patient die Rechnungskopie dem Versicherer auch tatsächlich zustellt. Damit wird sichergestellt, dass keine Daten ohne den ausdrücklichen Willen des Patienten vom Versicherer eingesehen werden können.
Dank einer Spezialvereinbarung zwischen Versicherern und Ärzten akzeptiert heute ein Grossteil der Versicherer den Wechsel zum Tiers payant (Rechnung geht an die Versicherung) auch in Kantonen in denen hauptsächlich im Tiers garant System abgerechnet wird. Die Abrechnung im Tiers payant (Rechnung geht an den Patienten), welche übrigens schon seit längerem bei Unfallversicherern, Apotheken und vielen Spitälern zur Anwendung kommt, ist nicht nur für Patienten bequem und vorteilhaft, sondern auch für Sie als Arzt: Durch die kostenlose elektronische Übermittlung reduzieren Sie Ihren Administrationsaufwand. Ausserdem entfallen Mahnungen und Betreibungen und Sie können auf einfache Art Ihre Debitorenverluste minimieren.
Die Wahl des Tiers payant (Rechnung geht an die Versicherung) ist legal
Das Gesetz sieht den Wechsel in Art. 42 Abs. 2 KVG explizit vor: «Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant)».Das KVG ist öffentliches Recht und daher zwingend. Es kann weder durch Vereinbarungen zwischen Privaten noch durch Verträge zwischen Verbänden abgeändert werden. Darum darf der im Gesetz verankerte Wechsel nicht verboten werden. Zudem sagt Art. 46 Abs. 3 lit. a KVG deutlich: «Nicht zulässig und damit ungültig sind insbesondere, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Tarifvertrag oder in getrennten Vereinbarungen oder Regelungen enthalten sind: Sondervertragsverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern». Die Wahl des Abrechnungssystems ist deswegen auch durch den Rahmenvertrag (Art. 11 Abs. 1) genau gleich, wie in Art. 42 Abs. 2 KVG gewährt.
Der Tiers payant (Rechnung geht an die Versicherung) verstösst nicht gegen kantonale Anschlussverträge
Der kantonale Anschlussvertrag regelt die Tarifmodalitäten mit Rücksicht auf die regionalen Eigenheiten. Die Regelung der Abrechnungsmodalitäten ist im Rahmenvertrag (Art. 11) geregelt. Daher bleibt im Anschlussvertrag kein Platz, die Abrechnungsmodalitäten nochmals zu regeln. Anderslautende Interpretationen eines Anschlussvertrages sind daher nicht gültig. Darum kann der Wechsel vom Tiers garant zum Tiers payant auch nicht gegen einen Anschlussvertrag verstossen.
Die Datenparität wird durch den Tiers payant nicht gefährdet
Auch im Tiers payant können sie eine Kopie Ihrer Rechnungen kostenlos an Ihr TrustCenter senden lassen. So erhält Ihre Ärztegesellschaft Ihre Daten und die Datenparität bleibt gewahrt.
Rechnungen, die via Internet verschickt werden, gelten nicht automatisch als elektronische Rechnungen. Die gesetzlichen Kriterien sind nur dann erfüllt, wenn die Daten im allgemeingültigen XML-Nachrichtenstandart dem Versicherer transferiert werden. Zur Aufhebung der Limitationen für elektronisches Abrechnen im Tarmed muss die Rechnung also dem Versicherer elektronisch zugestellt werden. Ein reines "zur Verfügung stellen" des elektronischen Dokumentes reicht nicht aus. Des weiteren müssen die Vorschriften zur Datensicherheit zwingend erfüllt sein.
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